Die Auftraggeber heiraten am .
Der Auftragnehmer steht den Auftraggebern am für eine videografische Begleitung der Hochzeit zur Verfügung.
Die Vergütung des Auftragnehmers wird als Stundensatz oder in Form einer Pauschalen vereinbart. Alle Preise verstehen sich inkl. MwSt. (Gesamtpreise). Verlängerungen der vereinbarten Leistungszeiten stellt der Auftragnehmer je angefangene halbe Stunde in Rechnung.
Das Gesamthonorar (inklusive Reisekosten) des Auftragnehmers beträgt €. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages wird eine Anzahlung von 30% ,€, zahlbar per Überweisung, innerhalb von 10 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung fällig.
Der gebuchte Termin gilt erst mit fristgerechtem Eingang der Zahlung als für den Auftragnehmer verbindlich. Mithin ist der Auftragnehmer im Falle fehlender fristgerechter Zahlung nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet. Der verbleibende Restbetrag ist in gleicher Zahlungsform 30 Tage vor der Hochzeit fällig.
Maßgeblich ist der Zahlungseingang des Betrags auf nachfolgendem Konto des Auftragnehmers:
Eigentümer: Niklas Stadler
Kreditinstitut: FYRST
IBAN: DE63 1001 0010 0914 3951 38
BIC: PBNKDEFF
Verwendungszweck: Anzahlung
Die Eigentumsübertragung an den Videos sowie sämtlicher nach dieser Vereinbarung einzuräumender Nutzungsrechte am erstellten Material steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Begleichung der Vergütungsansprüche des Auftragnehmers.
I. Geltungsbereich, Allgemeines und Definitionen
Für sämtliche Verträge der Emotional Wedding Movies (im Folgenden Auftragnehmer genannt) gelten die nachfolgenden Bestimmungen (AGB), es sei denn, innerhalb von Angeboten, den Verträgen oder sonstigen benannten Ausnahmen wird mit dem Kunden (im Folgenden Auftraggeber) schriftlich etwas Abweichendes vereinbart. In diesem Fall gelten die getroffenen abweichenden Absprachen. Sollte eine Regelung des Vertrages von diesen AGB abweichen, so geht die Regelung des Vertrags der Regelung der AGB vor. Die AGB haben lediglich klarstellenden und regelnden Charakter, sofern der Vertrag selbst keine oder nur eine unklare Regelung hierzu trifft. Eine mündliche Nebenabrede besteht nicht.
Nachfolgend sollen folgende Definitionen gelten:
a) Video(s): Videoaufnahmen unabhängig von Speichermedium oder Speicherform, (unabhängig davon, ob als Einzelaufnahme; Sequenz oder Sammlung gefertigt).
b) „Videografische Begleitung“: Durchführung der vertrags- oder absprachegemässlichen Leistung des Auftragnehmers.
II. Durchführung der vertraglichen Leistungen durch den Auftragnehmer
Maßgeblich für die vertragliche Leistung ist der geschlossene Vertrag. Abweichungen von den vertraglichen Leistungen sind nur dann bindend, wenn diese mindestens in Textform (also auch per E-Mail) übereinstimmend vereinbart werden. Erweiterungen der vertraglichen Leistungen können einvernehmlich, und zwar unabhängig von dem zuvor benannten Formerfordernis, bis zur Beendigung der vertraglichen Leistungen formfrei durch den Auftragnehmer vereinbart werden.
Informationen, die bei vernünftiger Betrachtung für die Durchführung der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers erforderlich sind, schuldet der Auftraggeber so rechtzeitig, dass der Auftragnehmer die vertragliche Leistung ohne Verzögerung und ohne nicht vereinbarten Aufwand durchführen kann. Kommt es aufgrund eines Verstoßes gegen diese Pflicht zu Verzögerungen der Leistung des Auftragnehmers, trifft diesen hierfür keine Haftung.
Die Gestaltung der Videos obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber kann hierzu ausdrückliche Weisungen geben, die jedoch erst durch Bestätigung des Auftragnehmers bindend werden. Andernfalls unterliegt die Wahl sämtlicher gestalterischen Elemente dem freien künstlerischen Ermessen des Auftragnehmers. Gestalterische Abweichungen von den nicht vereinbarten Vorstellungen des Auftraggebers stellen keinen Mangel der Vertragsleistung des Auftragnehmers dar. Nachträglich vereinbarte gestalterische Veränderungen verursachen einen
zusätzlichen Vergütungsanspruch des Auftragnehmers.
Sämtliche Arbeiten des Auftragnehmers erfolgen in seinem persönlichen Stil und nach dessen eigenem Ermessen (soweit nicht anders vereinbart). Dies ist dem künstlerischen Gestaltungsspielraum geschuldet. Dies bezieht sich beispielsweise auf die generelle Auswahl der Motive, die Farbkorrektur, die Auswahl der Videos für das Hochzeitsvideo sowie die Musiktitel.
Das Videomaterial wird dem Auftragnehmer in bearbeitetem Zustand, hochauflösend in HD und im MP4-Format, zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf die Abgabe in einem anderen Format oder in Form von unbearbeiteten digitalen Rohdaten besteht nicht. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
Der Auftragnehmer schuldet die Übergabe der Videos innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Hochzeitstermin.
Der Auftragnehmer schuldet keine Aufbewahrung der digitalen Videodateien nach Abschluss des Auftrages. Mit Aushändigung der Videos an den Auftraggeber geht insbesondere die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Für abweichende Regelungen zur Aufbewahrung bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
Der Auftragnehmer ist allerdings berechtigt, die digitalen Videodateien als Nachweis seiner Urheberschaft aufzubewahren.
Der Auftragnehmer erstellt eine realistische Videoreportage. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass hierbei Personen, Abläufe und Dinge der Realität entsprechend dargestellt werden. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, möglichst alle Gäste videografisch zu erfassen. Da dies allerdings unter bestimmten Umständen nicht möglich sein kann, besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Bei allen Veranstaltungen werden dem Auftragnehmer ausreichend Getränke und ein Platz für Equipment in Sichtweite zur Verfügung gestellt. Ist bei mehrtägigen Veranstaltungen die Anwesenheit des Auftragnehmers an mehreren Tagen gewünscht oder erforderlich (z. B. bei Vorbereitungen, die am Vortag der Veranstaltung zu machen sind), ist seitens des Auftraggebers auf dessen Kosten eine Übernachtungsmöglichkeit zu stellen.
III. Urheberrecht
1. Urheber sämtlicher im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses gefertigten Videos ist der Auftragnehmer. Seine Rechte bestimmen nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
2. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das von dem Auftragnehmer gelieferte Videomaterial urheberrechtlich geschützt ist.
IV. Einfaches Nutzungsrecht / Weitergehende Nutzungsrechte
Im Rahmen der vertraglichen Leistungen erhält der Auftraggeber an den gefertigten und an den Auftraggeber ausgehändigten, fertig bearbeiteten Videos ein einfaches Nutzungsrecht, welches ihn zur privaten Nutzung (Nutzung in eigenen Social Media Profilen und eigenen rein privaten Webseiten etc.) berechtigt. Eine gewerbliche Nutzung, gleich welcher Art, ist vorbehaltlich einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung nicht gestattet.
Weitergehende Nutzungsrechte wie z.B. das Recht zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung der Videos bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Gleiches gilt für jede Art der Umgestaltung oder Bearbeitung der gefertigten Videos.
Gleiches gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten oder Einräumung von Unterlizenzen durch den Auftraggeber an Dritte (z.B. andere Dienstleister wie Stylisten, DJs, Dekorateure, Locationbetreiber, Hochzeitsplaner etc.).
Diese Übertragung der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer. Eine irgendwie geartete Verwendung der Videos vor vollständiger Zahlung stellt eine Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmer dar und führt insbesondere zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen.
V. Vorzeitige Vertragsbeendigung und Rechtsfolgen
Ansprüche, die durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, bestimmen sich nach den nachfolgenden Regelungen.
Dem Auftragnehmer steht im Falle einer auftraggeberseitigen Kündigung ein Schadensersatzanspruch zu, sofern der Auftragnehmer die Kündigung nicht zu vertreten hat. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber bis 180 Tage vor dem Ausführungsdatum stehen dem Auftragnehmer 30 % des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar zu. Wird der Termin zwischen 180 und 90 Tagen vor dem Ausführungsdatum abgesagt, werden 50 % des vereinbarten Honorars in Rechnung gestellt. Bei Stornierungen zwischen 90 und 14 Tagen vorher, sind 75 % des vereinbarten Honorars zu entrichten. Bei einer Stornierung innerhalb
der letzten 14 Tage sind 100 % des Honorars zu entrichten.
Dem Auftraggeber steht es frei nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Im Falle einer berechtigten Kündigung aus wichtigem Grund, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, entfällt der Schadensersatzanspruch.
Sofern der Auftragnehmer die videografische Begleitung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht durchführen kann, entfällt der Vergütungsanspruch.
Kommt es aus Gründen, die keine der beiden Parteien zu vertreten hat, nicht zur Durchführung des Auftrages, sind sich die Parteien darüber einig, dass eine Verschiebung stets einer gänzlichen Absage des Auftrages vorzugehen hat. Im Rahmen einer Verschiebung sind bereits zum Zeitpunkt der Verschiebung bei dem Auftragnehmer bestehende terminliche Verpflichtungen zwingend zu beachten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein angemessenes Entgelt für den Aufwand, den er mit der Verschiebung hat, zu verlangen.
VI. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen für Pflichtverletzungen, die nicht wesentliche Vertragspflichten betreffen und die nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht haben, ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
Mängel, Schäden oder nur teilweise ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige, nicht rechtzeitige oder ungenaue Anweisungen der Auftraggeber zurückzuführen sind, werden nicht gehaftet.
Sollte aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. der Auftragnehmer zu dem vereinbarten Videotermin nicht erscheinen, haftet dieser nicht für jegliche dem Auftraggeber daraus resultierende Schäden, Verluste oder Folgen.
Bereits gezahlte Honorare für noch nicht erbrachte Leistungen werden dem Auftraggeber in den unter Punkt VI. 3 genannten Fällen zurückerstattet.
Der Auftragnehmer haftet mit Ausnahme der Regelung unter Punkt IV. 1. nicht für Schäden oder Verletzungen, welche die Auftraggeber während der videografischen Begleitung erleiden. Der Auftragnehmer empfiehlt diverse Videospots, ob sich die Auftraggeber an die empfohlenen Orte begeben möchten, liegt im Ermessen der Auftraggeber.
Für Schäden oder Verlust der digitalen Videodateien haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer haftet für Überschreitung vereinbarter Liefertermine nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Unpünktlichkeit oder Verhinderungen, sofern er diese nicht zu vertreten hat.
Beanstandungen, die die vereinbarten Vertragsleistungen betreffen, sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Videos zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei abgenommen.
VII. Vertraulichkeit und Datenschutz
Zur Durchführung des Vertrages ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet.
Der Auftragnehmer ist zur Vertraulichkeit bezogen auf die ihm im Rahmen der Vertragsabwicklung bekannt gewordenen Informationen verpflichtet.
Sämtliche von dem Auftragnehmer zur Erfüllung der vertraglichen Leistung genutzten Dienstleister werden von dem Auftragnehmer auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet.
Bei Vertragsschluss erhält der Auftraggeber die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
VIII. Rechte Dritter
Sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, werden von dem Auftragnehmer im Rahmen Ihrer Beauftragung und während der videografischen Begleitung auch Videos von Dritten gefertigt. Damit greift der Auftragnehmer in deren Persönlichkeitsrechte ein und verarbeitet mit den Videoaufnahmen personenbezogene Daten.
Da der Auftragnehmer im Auftrag tätig wird, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen hiermit einverstanden sind. Dies bezieht sich auch auf Objekte, die vor Ort gefilmt werden.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie die Zustimmung dazu einholen, dass in der jeweiligen Feierräumlichkeiten und den Außenbereichen gefilmt werden darf. Andernfalls hätte der Berechtigte die Möglichkeit, Videoaufnahmen durch den Auftragnehmer zu unterbinden. Dies wäre ein Fall der Vertragsbeendigung, den der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hätte.
X. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Niederlassung des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.